Inhaltliche Wiedergabe der Hamburgische Bauordnung (HBauO) vom 1. Juli 1986

§16 Schutz gegen schädliche Einflüsse und Schädlinge (2. ÄndG)
 

(1) Bauliche Anlagen müssen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 2 müssen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, daß durch Wasser, Feuchtigkeit, pflanzliche und tierische Schädlinge sowie andere chemische, physikalische oder biologisch Einflüsse Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Baugrundstücke müssen für bauliche Anlagen entsprechend geeignet sein.

 

(2) Besteht der begründete Verdacht, daß, im Einzelfall von der Bodenbeschaffenheit eines Baugrundstücks für eine beabsichtigte bauliche Nutzung die in Absatz 1 genannten Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen ausgehen, kann die Bauaufsichtsbehörde einen Nachweis über deren Art und Umfang sowie über die gegebenenfalls zur Eingrenzung oder Beseitigung dieser Gefahren oder Belästigungen erforderlichen Maßnahmen verlangen.

 

(3) Werden bauliche Anlagen vom Hausbock, vom Echten Hausschwamm oder von Termiten befallen, so haben die über die bauliche Anlage Verfügungsberechtigten unverzüglich Fachunternehmen mit der Bekämpfung und Schadensbeseitigung zu beauftragen und die Bauaufsichtsbehörde über die Beauftragung schriftlich zu unterrichten.

Informieren Sie sich ob die Meldepflicht noch besteht, denn in vielen Bundesländern wurde sie bereits abgeschafft. In Hamburg, Saarland, Sachsen und Thüringen besteht nach Grosser et al. (2004) weiterhin die Meldepflicht.

Angaben ohne Gewähr

 

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